KOSTENERSTATTUNG
Kostenerstattung für Psychotherapie bei Heilpraktiker/innen – GKV, PKV & Selbstzahler/innen
Als Heilpraktikerin für Psychotherapie arbeite ich auf Grundlage des Heilpraktikergesetzes (HPG).
Viele Interessent/innen fragen sich, ob und in welchem Umfang die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung durch eine gesetzliche oder private Krankenversicherung übernommen werden können.
Die Antwort darauf hängt wesentlich von der Art der Krankenversicherung sowie von den individuellen Vertragsbedingungen ab.
Für manche Klient/innen spielt dabei auch die Frage eine Rolle, wie sich Vorteile einer möglichen Kostenübernahme zu etwaigen Nachteilen einer Speicherung sensibler Gesundheitsdaten bei der Krankenkasse verhalten.
Auf dieser Seite findest du Informationen zur Kostenerstattung bei Psychotherapie durch gesetzliche und private Krankenkassen sowie private Zusatzversicherungen. – Eine sachliche und transparente Orientierung, die dir helfen soll, diese Zusammenhänge einzuordnen und für dich abzuwägen.
Kostenerstattung Psychotherapie – Überblick
- Kostenerstattung durch Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV)
- Kostenerstattung durch Private Kranken- und Zusatzversicherungen (PKV)
- Selbstzahler/in – eine bewusste Alternative
- Effektive Kurzzeittherapie mit überschaubarem finanziellen Rahmen
- Persönliche Klärung
Kostenerstattung für Psychotherapie durch Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV)
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen grundsätzlich nur Leistungen von kassenzugelassenen Ärzt/innen oder Psychotherapeut/innen.
Behandlungen durch Heilpraktiker/innen für Psychotherapie werden daher in der Regel nicht erstattet.
In einzelnen Fällen kann es dennoch sinnvoll sein, bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob freiwillige Satzungsleistungen oder besondere Regelungen bestehen. Diese unterscheiden sich von Kasse zu Kasse.
Je nach persönlicher Situation lohnt es sich möglicherweise abzuwägen, wie sich Vorteile einer möglichen Kostenübernahme zu etwaigen Nachteilen einer Speicherung sensibler Gesundheitsdaten bei der Krankenkasse verhalten.
Siehe dazu den Abschnitt Psychotherapie als Selbstzahler/in – eine bewusste Alternative.
Kostenerstattung für Psychotherapie in Ausnahmefällen (§ 13 SGB V)
In der Theorie besteht für gesetzlich Versicherte unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenerstattung für eine außervertragliche Behandlung zu stellen.
Zu den Voraussetzungen zählen unter anderem:
- ein ärztlich bestätigter Behandlungsbedarf (inkl. Diagnose),
- der Nachweis, dass innerhalb eines zumutbaren Zeitraums kein Therapieplatz bei kassenzugelassenen Ärzt/innen oder Psychotherapeut/innen verfügbar ist,
- sowie die Möglichkeit eines zeitnahen Therapiebeginns bei einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Behandlerin.
Der Antrag muss vor Beginn der Therapie gestellt werden. Ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden, entscheidet ausschließlich die jeweilige Krankenkasse.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Anträge meistens abgelehnt werden und eine Durchsetzung in der Regel nur mit erheblichem zeitlichem, organisatorischem und teilweise juristischem Aufwand möglich ist.
Hinweis: Das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 SGB V wird auch im Zusammenhang mit approbierten Psychotherapeut/innen ohne Kassenzulassung angewandt. Auch hier ist eine Bewilligung an enge Voraussetzungen geknüpft, hat in der Praxis aber höhere Chancen erfolgreich zu sein.
Kostenerstattung für Psychotherapie durch Private Kranken- und Zusatzversicherungen (PKV)
Private Kranken- und Zusatzversicherungen erstatten Leistungen von Heilpraktiker/innen, sofern dies im jeweiligen Versicherungsvertrag vorgesehen ist.
Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, hängt ausschließlich vom individuellen Tarif und der Entscheidung der Versicherung ab.
Je nach persönlicher Situation lohnt es sich möglicherweise abzuwägen, wie sich Vorteile einer möglichen Kostenübernahme zu etwaigen Nachteilen einer Speicherung sensibler Gesundheitsdaten bei der Krankenkasse verhalten.
Siehe dazu den Abschnitt Psychotherapie als Selbstzahler/in – eine bewusste Alternative.
Psychotherapie oder Heilpraktikerleistung – wichtig für die Kostenerstattung
Bei privaten Kranken- und Zusatzversicherungen kann es sinnvoll sein, den eigenen Versicherungsschutz vor Beginn einer Behandlung zu klären.
Entscheidend ist dabei die korrekte Einordnung der Leistung, wofür zwischen Psychotherapie und Heilpraktikerleistungen zu unterscheiden ist.
Soll eine Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz beantragt werden, führen Anfragen zur Erstattung einer „Psychotherapie“ häufig zu Ablehnungen, da dieser Begriff im Versicherungsrecht sehr eng verwendet wird: Er bezeichnet in der Regel ausschließlich Behandlungen durch approbierte Psychotherapeut/innen nach dem Psychotherapeutengesetz, die eines der sogenannten Richtlinienverfahren anwenden (z. B. Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie).
Eine Behandlung durch eine Heilpraktikerin für Psychotherapie fällt aus versicherungsrechtlicher Sicht hingegen unter den Begriff der Heilpraktikerleistungen.
Wird eine Kostenübernahme ausdrücklich als Heilpraktikerleistung beantragt, sind die Chancen auf eine (teilweise) Erstattung erfahrungsgemäß höher (sofern Heilpraktikerleistungen im Tarif enthalten sind).
In der Praxis zeigen sich erfahrungsgemäß zudem günstigere Erfolgsaussichten, wenn die Prüfung einer Kostenerstattung erst nach Einreichung der ersten Rechnungen erfolgt (siehe nächster Abschnitt).
Vorab-Anfrage oder nachträgliche Kostenerstattung bei privaten Versicherungen
Erfahrungsberichte zeigen, dass private und Zusatzversicherungen Vorab-Anfragen zur Kostenübernahme häufig restriktiver beurteilen als Anträge auf Erstattung bereits eingereichter Rechnungen.
Rechnungen über Heilpraktikerleistungen werden nicht selten erst im Nachhinein geprüft und – abhängig vom Tarif – (teilweise) erstattet.
Abrechnung bei Heilpraktiker/innen für Psychotherapie
In der Praxis zeigt sich zudem ein abrechnungstechnischer Unterschied zwischen
- Heilpraktiker/innen mit uneingeschränkter Erlaubnis und
- Heilpraktiker/innen, deren Erlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt ist.
Obwohl beide Berufsgruppen auf Grundlage des Heilpraktikergesetzes arbeiten, werden Leistungen von sogenannten Voll-Heilpraktiker/innen von Versicherungen teilweise leichter erstattet.
Leistungen von Heilpraktiker/innen für Psychotherapie werden hingegen häufiger der „Psychotherapie“ im engeren versicherungsrechtlichen Sinn zugeordnet und entsprechend kritischer geprüft.
Erfahrungsgemäß lohnt es sich im Falle einer Ablehnung, bei der Versicherung nachzufassen oder Widerspruch einzulegen.
Psychotherapie als Selbstzahler/in – eine bewusste Alternative
Manche Klient/innen entscheiden sich bewusst dafür, psychotherapeutische Begleitung selbst zu finanzieren. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Die folgenden Aspekte spielen dabei in der Praxis häufig eine Rolle:
Schutz der persönlichen Versicherungsbiografie
Für eine Kostenübernahme durch Krankenkassen ist in der Regel eine psychische Diagnose erforderlich. Wird im Rahmen einer Kostenübernahme eine psychische Diagnose bei der Krankenkasse gespeichert, kann dies langfristig von Nachteil sein. – Etwa bei späteren Anträgen auf private Kranken-, Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen, die aufgrund der Speicherung von Diagnosen dann abgelehnt oder nur im Rahmen deutlich schlechterer Konditionen gewährt werden.
Bei einer selbst finanzierten Behandlung erfolgt keine Speicherung einer psychischen Diagnose bei der Krankenkasse.
Mehr Freiheit in der Wahl der Methode
Im deutschen Kassenrecht sind psychotherapeutische Leistungen an sogenannte Richtlinienverfahren gebunden. Dazu zählen die Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie sowie – seit 2022 – die Systemische Therapie.
Die Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen ist auf diese Verfahren beschränkt und folgt festen methodischen und formalen Vorgaben.
Andere wissenschaftlich fundierte Therapieansätze werden kassenrechtlich nicht berücksichtigt – unabhängig von ihrer therapeutischen Qualität.
Als Selbstzahler/in bist du nicht an diese Vorgaben gebunden. Ich kann mit einem individuell abgestimmten Methodenmix arbeiten, der auf deine Person, dein Anliegen und deine therapeutischen Ziele zugeschnitten ist.
Die Verfahren, mit denen ich arbeite, sind wissenschaftlich fundiert. Mit Ausnahme der Systemischen Therapie gehören sie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
Arbeiten jenseits reiner Gesprächstherapie
Ich arbeite mit Methoden, die bewusst über eine rein gesprächsorientierte Therapie hinausgehen. Hypnosebasierte, körperpsychotherapeutische und traumasensible Verfahren ermöglichen es, tiefere Ebenen unseres Erlebens und Verhaltens zu aktivieren. – Ebenen, die für nachhaltige Veränderungs- und Heilungsprozesse entscheidend sind und in rein gesprächsbasierten Settings nur begrenzt erreichbar sind, wie die moderne Hirnforschung es eindrücklich zeigt.
Effektive Kurzzeittherapie – überschaubarer Kostenrahmen
Ganzheitliche Psychotherapie mit Schwerpunkt Hypnose nach dem SinnTegra-Ansatz ist als Kurzzeittherapie angelegt und auf eine begrenzte Anzahl von Sitzungen ausgerichtet. Dadurch bleiben Umfang und Kosten in den meisten Fällen überschaubar.
Es lohnt sich, für dich selbst abzuwägen, ob eine Selbstzahlung oder eine krankenkassenbezogene Finanzierung für dich persönlich der stimmigere Weg ist.
In einem unverbindlichen (kostenfreien) Vorgespräch erhältst du auf Wunsch transparente Informationen zum zeitlichen und finanziellen Rahmen.
Persönliche Klärung zur Kostenerstattung und Finanzierung
Wenn du unsicher bist, welche Möglichkeiten für deine persönliche Situation bestehen, sprich mich gerne an.
Ich unterstütze dich dabei, die für dich passenden Rahmenbedingungen zu klären – transparent, sachlich und ohne Verpflichtung.
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